Seit dem 6. März 2026 ist es offiziell: Das zweite Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes hat auch den Bundesrat passiert – nach dem Bundestag, der es bereits am 26. Februar beschlossen hat. Damit sind die Änderungen in trockenen Tüchern, und die Konsequenzen sind es wert, dass wir uns das kurz anschauen.
Der Kern: Bundeswehr als Drohnenabwehr
Das Herzstück des Gesetzes ist die neue Möglichkeit für die Länder, bei der Drohnenabwehr die Bundeswehr im Wege der Amtshilfe anzufordern. Und die darf dann im Ernstfall auch mit Waffengewalt gegen feindliche Drohnen vorgehen – über kritischer Infrastruktur und Flughäfen.
Das klingt erstmal nach großem Kaliber, und das ist es auch. Der Hintergrund: In den letzten Jahren hat die Zahl der Vorfälle mit Drohnen über Flughäfen deutlich zugenommen. Gatwick 2018 war ein Warnschuss, seitdem hat sich das Problem nicht verbessert. Deutschland reagiert jetzt mit klaren Zuständigkeiten – Entscheidungshoheit liegt beim Bundesverteidigungsministerium, nicht bei den Ländern. Die Länder können anfragen, abschießen entscheidet Berlin.
Was ändert sich beim Strafrecht?
Bisher war das unberechtigte Betreten der Luftseite an Flughäfen lediglich eine Ordnungswidrigkeit – also Bußgeld. Ab jetzt ist vorsätzliches unbefugtes Eindringen in die Luftseite, das die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs gefährdet, eine Straftat mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Das ist eine erhebliche Verschärfung. Für uns GA-Piloten ist das zwar nicht direkt relevant – wir betreten Vorfeldbereiche im Rahmen unserer Genehmigungen. Aber es zeigt die Richtung: Der Gesetzgeber meint es ernst mit der Sicherung ziviler Luftfahrtinfrastruktur.
Kritik gibt es auch
Das Gesetz ist nicht unumstritten. Grüne und Linke stimmten dagegen, und Rechtswissenschaftler wie Simon Gauseweg von der Europa-Universität Viadrina haben verfassungsrechtliche Bedenken geäußert – vor allem zur Verhältnismäßigkeit der Strafverschärfungen. Die Frage, ob die Bundeswehr regulär im Inland Waffengewalt anwenden darf, ist grundrechtlich heikel. Das Grundgesetz setzt da enge Grenzen, und die Debatte darüber wird sicher noch eine Weile anhalten.
Meine Einschätzung
Ehrlich gesagt: Als jemand, der regelmäßig auf Flughäfen unterwegs ist, begrüße ich dass das Drohnenproblem endlich rechtlich klar adressiert wird. Eine unkontrollierte Drohne über einem belebten Platzrunde-Muster ist kein Spaß – und die bisherigen Instrumente haben einfach nicht gereicht.
Ob der Weg über Bundeswehr-Waffengewalt der richtige ist, darüber lässt sich streiten. Aber zumindest gibt es jetzt eine klare Entscheidungsstruktur und einen eindeutigen rechtlichen Rahmen – das ist besser als das bisherige Zuständigkeitschaos zwischen Bund, Ländern und Flughafenbetreibern.
Für uns Privatpiloten ändert sich im täglichen Betrieb erstmal nichts direkt. Aber die gesellschaftliche Sensibilisierung rund um Drohnen und Luftsicherheit steigt – und das wird früher oder später auch uns betreffen, sei es durch engere Regulierung von Drohnenführerscheinen, neue Sperrzonen oder strengere Kontrollen auf GA-Plätzen.
Quellen: