Wer in den letzten Jahren eine Drohne gekauft hat – sei es eine DJI Mavic, eine Parrot Anafi oder ein Eigenbau-Copter – sollte jetzt genau hinschauen. Denn seit Anfang 2024 gelten die verschärften Regeln für Bestandsdrohnen ohne CE-Klassifizierung, und 2026 ist endgültig klar: Die Übergangszeit ist vorbei. Wer keine CE-gekennzeichnete Drohne hat, fliegt nur noch unter den strengen Bedingungen der Unterkategorie A3.
Was hat sich geändert?
Die EU-Drohnenverordnung (EU) 2019/947 hat von Anfang an ein System mit CE-Klassen (C0 bis C6) vorgesehen. Drohnen, die vor Einführung dieser Klassen auf den Markt kamen – sogenannte Bestandsdrohnen – erhielten großzügige Übergangsfristen. Seit dem 1. Januar 2024 ist damit Schluss: Bestandsdrohnen über 250 Gramm ohne CE-Kennzeichnung dürfen in der offenen Kategorie ausschließlich in der Unterkategorie A3 betrieben werden.
Das gilt dauerhaft – es gibt keine weitere Übergangsfrist mehr.
Was bedeutet Unterkategorie A3 in der Praxis?
A3 ist im Grunde die restriktivste Unterkategorie der offenen Kategorie. Die Regeln sind klar und streng: mindestens 150 Meter Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. Im Klartext heißt das: Du fliegst praktisch nur noch auf freiem Feld, weit weg von allem, wo sich Menschen aufhalten könnten.
Für Hobbypiloten, die ihre Drohne bisher für Aufnahmen über dem Dorf, am Strand oder bei Veranstaltungen genutzt haben, ist das ein massiver Einschnitt. Gewerbliche Nutzer, die mit ihrer Bestandsdrohne Inspektionsflüge an Gebäuden oder Solarparks gemacht haben, stehen vor dem gleichen Problem: A3 schließt solche Einsätze praktisch aus.
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich alle Drohnen über 250 Gramm ohne CE-Kennzeichnung – und das sind sehr viele. Die meisten Drohnen, die vor 2024 verkauft wurden, tragen keine CE-Klasse. Dazu gehören beliebte Modelle wie die DJI Mavic 2 Pro/Zoom, die DJI Phantom-Serie, ältere Mavic Air-Modelle und praktisch alle Selbstbauten.
Drohnen unter 250 Gramm wie die DJI Mini-Serie sind davon nicht betroffen – sie dürfen auch ohne CE-Kennzeichnung weiterhin in der Unterkategorie A1 fliegen, also nah an Menschen (aber nicht über unbeteiligten Menschenansammlungen).
Kann man nachrüsten?
Theoretisch sieht die Verordnung eine Nachklassifizierung vor – also eine nachträgliche Zuordnung zu einer CE-Klasse. In der Praxis bieten die wenigsten Hersteller solche Nachrüstlösungen an. DJI hat für einige neuere Modelle CE-Updates per Firmware nachgeliefert, aber für ältere Geräte sieht es schlecht aus. Wer seine Bestandsdrohne in A1 oder A2 fliegen will, kommt in den meisten Fällen um einen Neukauf nicht herum.
Was braucht man für A3?
Die gute Nachricht: Der bürokratische Aufwand hält sich in Grenzen. Du brauchst den EU-Kompetenznachweis A1/A3 (den sogenannten kleinen Drohnenführerschein), eine Registrierung als UAS-Betreiber beim LBA und natürlich eine gültige Drohnen-Haftpflichtversicherung. Das alles ist relativ schnell erledigt und kostet nicht die Welt.
Meine Einschätzung
Als Pilot sehe ich das Thema mit gemischten Gefühlen. Einerseits ist es richtig, dass die EASA klare Regeln schafft – gerade mit der zunehmenden Zahl von Drohnen im Luftraum brauchen wir Struktur. Jede unkontrollierte Drohne in der Platzrunde ist eine zu viel.
Andererseits trifft die Regelung viele Hobbypiloten hart, die sich vor wenigen Jahren eine vernünftige Drohne gekauft haben und jetzt damit praktisch nur noch auf dem Acker fliegen dürfen. Die Nachklassifizierung als Ausweg funktioniert in der Praxis kaum – das hätte man besser lösen können.
Wer als Flugplatz-Betreiber oder Vereinspilot regelmäßig mit Drohnen am Platz zu tun hat, sollte die Regelung kennen – und im Zweifel nachfragen, ob der Drohnenpilot weiß, in welcher Kategorie er unterwegs ist.
Quellen:
