Es ist eines der hartnäckigsten Missverständnisse in der Allgemeinen Luftfahrt: Viele Privatpiloten glauben, Kosten teilen und Geld nehmen sei dasselbe. Ist es nicht. Aber die Grenze ist dünn – und wer sie unbewusst überschreitet, riskiert mehr als nur eine Rüge vom LBA.
Die Grundregel: Wann ein Flug „entgeltlich" wird
Mit einer Privatpilotenlizenz (PPL) darf man ausschließlich nicht-gewerblichen Luftverkehr durchführen. Gewerblich wird ein Flug laut EU-Verordnung 216/2008 dann, wenn er gegen Entgelt oder geldwerte Leistungen erbracht wird und der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder im Rahmen eines Vertrags zwischen Betreiber und Kunden stattfindet – wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt.
Klingt abstrakt? Praxis-Übersetzung: Wer für das Fliegen bezahlt wird – egal ob bar, per Überweisung oder als Sachleistung – landet schnell in der gewerblichen Ecke. Die Folge wäre, dass ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) und mindestens eine Berufspilotenlizenz (CPL) erforderlich wären.
Kostenteilung: Was die EASA-Derogation erlaubt
Der Ausweg für PPL-Inhaber ist die Kostenteilungs-Ausnahme in EASA Part-NCO (NCO.GEN.104) und Artikel 6 Abs. 4a der EU-VO 965/2012: Privatpersonen dürfen Flüge auf Kostenbasis teilen – aber nur unter strikten Bedingungen:
- Nur direkte Flugkosten dürfen umgelegt werden: Kraftstoff, Öl, Lande- und Überfluggebühren. Keine Chartergebühren, keine Abschreibung, keine Pilotenvergütung.
- Gleichmäßige Aufteilung: Der Pilot zahlt seinen eigenen Anteil – mindestens genauso viel wie jeder Mitflieger. Wer alle Kosten auf die Passagiere abwälzt und selbst nichts zahlt, hat kein Cost-Sharing mehr, sondern einen Entgeltflug.
- Maximal sechs Personen einschließlich des Piloten an Bord.
- Kein Gewinnstreben – nicht einmal das bloße Ziel, die eigenen Kosten zu unterschreiten.
Das LBA hat klargestellt, dass Kostenteilungsflüge ohne Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht gewerbsmäßig sind. Aber „grundsätzlich" ist kein Freifahrtschein.
Die Mitflugbörsen-Falle
Plattformen wie Wingly oder ähnliche Portale ermöglichen es Piloten, freie Sitzplätze in ihrem Flugzeug anzubieten. Das klingt praktisch – ist rechtlich aber ein Minenfeld.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat bereits 1999 in einem Grundsatzurteil klargemacht: Wer Flüge gezielt gegenüber einem großen, unüberschaubaren Personenkreis anbietet und dabei die Beförderung von Personen in den Vordergrund stellt, handelt gewerbsmäßig – auch ohne Gewinn. Das Gericht sah in der Art und Weise der Bewerbung selbst ein entscheidendes Indiz für Gewerblichkeit.
Konkret problematisch: Flüge mit flexiblem Datum, bei denen der Pilot also die Route für die Passagiere anpasst statt umgekehrt. Oder Piloten, die regelmäßig eine ganze Serie von Mitfluganzeigen schalten. Hier kann ein Gericht irgendwann sagen: Das ist kein Hobby mehr, das ist Personenbeförderung.
Was „entgeltlich" versicherungstechnisch auslöst
Selbst wenn ein Flug juristisch noch als Kostenteilung durchgeht, hat er versicherungsrechtliche Konsequenzen. Nach deutschem Luftverkehrsgesetz (§ 44 LuftVG) entsteht bei der Beförderung gegen Entgelt – und Kostenbeteiligung fällt darunter – ein Luftbeförderungsvertrag. Das löst die Pflicht zur Passagier-Haftpflichtversicherung aus, zusätzlich zur ohnehin vorgeschriebenen Halterhaftpflicht nach § 43 Abs. 2 LuftVG.
Wer seine Mitflieger also über eine Mitflugbörse eincheckt und anteilig Kraftstoffkosten kassiert, sollte vorab mit seiner Versicherung gesprochen haben – und im Zweifelsfall deren schriftliche Bestätigung haben.
Was AOPA gemeldet hat
AOPA Germany hat die Problematik der Kostenteilungsflüge zuletzt als „gelöst" bezeichnet und dabei auf eine Klärung im Bereich der Plattform-vermittelten Mitflüge hingewiesen. Die Meldung adressiert offenbar die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mitflugbörsen-Angebote im Rahmen der EASA-Derogation bleiben können – eine Entwicklung, die die bisherige Rechtsunsicherheit reduzieren soll. Details dazu auf der AOPA-Website.
Fazit
Kosten teilen: erlaubt – wenn echte direkte Kosten, gleichmäßig aufgeteilt, ohne Gewinnabsicht, maximal sechs Personen. Sobald die Route für Passagiere angepasst wird, Plätze großflächig vermarktet werden oder der Pilot seinen Anteil nicht selbst trägt, kippt die Lage. Und unabhängig davon: wer Kostenbeteiligung nimmt, braucht die richtige Versicherung.
Der sicherste Weg bleibt, vor dem ersten Anzeigenstart auf einer Plattform kurz Rechtsrat einzuholen – das ist günstiger als ein Verfahren.
