Wer seine SEP-Klassenberechtigung über den Erfahrungsweg verlängert, muss seit dem 1. Juni 2026 mehr Papier einreichen als bisher. Das Luftfahrt-Bundesamt verlangt zusätzlich zur ausgefüllten Bestätigungsformular die letzte abgeschlossene Seite des Flugbuchs — eine Änderung, die in der Community noch nicht überall angekommen ist und im Herbst beim nächsten Verlängerungsantrag zur Überraschung werden kann.

Was § 120 LuftPersV bisher geregelt hat

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal erlaubt es Piloten, den Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen durch Auszüge aus dem Flugbuch zu erbringen — sofern die darin eingetragenen Stunden durch eine berechtigte Person bestätigt wurden. Berechtigt sind laut § 120 Abs. 1 S. 6 LuftPersV: ein Beauftragter für Luftaufsicht, ein Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, ein Prüfer oder ein Fluglehrer. Wer diese Funktion nicht bekleidet, kann keine Stunden rechtswirksam bestätigen — das war schon immer so und gilt weiterhin.

Das neue Element ab Juni 2026: Die Bestätigung einer einzigen Person allein genügt dem LBA nicht mehr. Zusätzlich ist die letzte abgeschlossene Seite des Flugbuchs beizulegen. Das LBA hat das Formular „Nachweis der allgemeinen Flugerfahrung" entsprechend aktualisiert (Stand 29. Mai 2026, Version 4).

Was konkret verlangt wird

Wer also die SEP-Klassenberechtigung über den Erfahrungsweg verlängert — also 12 Stunden in der betreffenden Klasse innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf, davon 6 als PIC, 12 Starts und Landungen sowie eine Auffrischungsstunde mit einem Fluglehrer — muss dem Antrag jetzt beilegen:

  • das ausgefüllte LBA-Formular „Nachweis der allgemeinen Flugerfahrung" (Referat L4), unterschrieben von einer berechtigten Person
  • eine Kopie oder einen Scan der letzten abgeschlossenen Seite des Flugbuchs

Das LBA-Formular selbst fragt die Gesamtstunden, die relevanten Flugzeiten im Bezugszeitraum, Starts/Landungen und die Auffrischungsschulung ab — die beigelegte Flugbuchseite dient als Beleg, der die eingetragenen Werte durch den Originalnachweis absichert.

Stolperfallen im Alltag

Unvollständiges Flugbuch. Wer seine Stunden nur in einer App führt oder den letzten Eintrag seit Monaten nicht unterschrieben hat, wird jetzt ein Problem bekommen. Die letzte Seite muss eine abgeschlossene, also vollständige und unterschriebene Seite sein. Eine lose Auflistung aus dem Tablet reicht nicht.

Elektronische Logbücher. Wer Foreflight, Safelog oder ein anderes digitales Flugbuch nutzt, muss einen Ausdruck der letzten vollständigen Seite beifügen — handschriftliche Eintragungen auf Papier und digitale Varianten unterliegen denselben Anforderungen, wenn es um den Nachweis geht.

Falscher Bestätiger. Wie bisher gilt: Nur Fluglehrer, Prüfer, Ausbildungsleiter oder ein Beauftragter für Luftaufsicht dürfen die Stunden bestätigen. Die Unterschrift des Vereinsvorsitzenden oder eines Clubkollegen zählt nichts — selbst wenn das jahrelang stillschweigend akzeptiert wurde.

Timing. Wer die Verlängerung auf den letzten Drücker macht, sollte einkalkulieren, dass das LBA gerade bei unvollständigen Unterlagen nachfordert — und damit zusätzliche Wochen ins Land gehen können. Die Bearbeitungsrückstände beim LBA aus dem Medical-Bereich zeigen, dass das Amt kein unbegrenztes Zeitpuffer ist.

Hintergrund: EU 2024/2076 und das neue Flugbuch-Regime

Der regulatorische Hintergrund dieser Änderung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 vom 24. Juli 2024, die die Basisverordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Part-FCL) geändert hat. Unter anderem werden erlaubte Betriebsarten künftig ausschließlich im Flugbuch geführt, nicht mehr auf dem Lizenzausdruck — das macht das Flugbuch zum zentralen Dokument auch für Behörden und Prüfer. Die Forderung nach der letzten Flugbuchseite ist der konsequente nächste Schritt: Das LBA will nicht mehr nur die Aussage einer Person, sondern das dahinterliegende Dokument.

Im Zusammenhang mit dem EASA-Projekt zur PPL-Vereinfachung gibt es längerfristig Bestrebungen, Lizenzierungs- und Verlängerungsverfahren digitaler und einheitlicher zu gestalten. Kurzfristig heißt das aber: mehr Papier, nicht weniger.

Was jetzt zu tun ist

Wer in den nächsten Monaten eine SEP-Verlängerung plant, sollte sein Flugbuch auf den aktuellen Stand bringen — alle Seiten vollständig abgeschlossen, mit Unterschrift des letzten bestätigenden Fluglehrers. Das aktuelle Formular ist auf der LBA-Seite unter Referat L4 abrufbar. Vor dem Einreichen lohnt es sich, die Vollständigkeit der Unterlagen gegen die aktuelle Fassung der Webseite zu prüfen, da das LBA die Anforderungen ohne großes Aufheben aktualisiert hat.


Quellen: