Seit dem 7. August 2026 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/100 vom 15. Januar 2026 in Kraft. Sie ändert die Verordnungen (EU) 748/2012 und (EU) 1321/2014 an drei Stellen, die auch für „normale" Halter spürbar sind: dem Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit, dem Lufttüchtigkeitszeugnis selbst und der Ereignismeldung, die damit näher an die Vorgaben der VO 376/2014 heranrückt. Dazu kommen ein paar redaktionelle Korrekturen an 1321/2014.

Das eigentlich Interessante an der Sache ist aber nicht der Verordnungstext, sondern die deutsche Umsetzungslage. Das LBA hat schon am 3. Juli eigene Hinweise veröffentlicht — mit einem bemerkenswert offenen Satz: Man wisse zum Inkrafttreten kein konkretes Publikationsdatum für das zugehörige Begleitmaterial (AMC/GM). Die Regel gilt also seit dem 7. August. Die Erklärung dazu, wie sie im Detail auszulegen ist, fehlt noch.

Was ändert sich für Vereins-CAMO und Werkstatt konkret?

Betroffen sind Organisationen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) und kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen (CAO) mit dem Recht, ARC auszustellen oder zu verlängern — also genau die CAMO-Referenten, die für ein Part-ML-Flugzeug im Verein zuständig sind. Die neuen Regeln zur ARC-Ausstellung (M.A.901 b) bzw. ML.A.901 b) für Part-ML) und zur ARC-Verlängerung (M.A.902 b) bzw. ML.A.902 b)) dürfen ab sofort angewendet werden — auch wenn das eigene Handbuch (CAME oder CAE) formal noch dem alten Verfahren entspricht. Ein Antrag auf einmalige Abweichung ist dafür laut LBA nicht nötig.

Das Handbuch selbst muss trotzdem angepasst werden, nur nicht sofort: Je nachdem, ob das indirekte Genehmigungsverfahren des Handbuchs die Änderung deckt oder eine direkte LBA-Genehmigung nötig ist, gilt eine Frist von spätestens sechs Monaten nach Veröffentlichung des AMC/GM — nicht ab jetzt. Wer die Frist reißt, riskiert eine Beanstandung im Rahmen der Organisationsüberwachung. Für den nächsten Werkstatt- oder CAMO-Termin heißt das praktisch: Die neuen ARC-Regeln greifen schon, das Papier dazu hinkt hinterher. Technikwarte sollten das beim Prüfer ansprechen, statt sich zu wundern, wenn das Handbuch noch die alte Fassung zeigt.

Ein Detail, das eher größere Werften und Verkehrszulassungsbetriebe betrifft: Die DVO räumt CAMO und CAO ein neues Recht ein, ein eigenes Prüfprogramm nach Teil 21 (21.A.174 bzw. 21L.A.143) zu entwickeln und durchzuführen. Das klingt nach mehr Flexibilität, ist aber vorerst Theorie — ohne AMC/GM kann das LBA die dafür nötigen neuen Handbuchverfahren nicht genehmigen. Für den durchschnittlichen Vereinsflieger mit Part-ML-Flugzeug ist das ohnehin nicht die relevante Baustelle.

Und was gilt für nationale Luftfahrzeuge?

Alles bis hierher betrifft EASA-Luftfahrzeuge. Wer dagegen einen Oldtimer, einen Eigenbau, ein ehemaliges Militärflugzeug oder ein Muster mit nationalen Ergänzungen hält, fliegt rechtlich in einem anderen System: Diese sogenannten Annex-I-Luftfahrzeuge fallen nicht unter die DVO (EU) 2026/100 — für sie gilt eine eigene, ebenfalls frische Regelung. Das LBA hat mit der NfL 2026-2-896 (veröffentlicht Anfang Juni 2026) die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nationaler Luftfahrzeuge neu konsolidiert und dabei mehrere ältere Bekanntmachungen abgelöst. Kern der Sache: Die bekannten europäischen Instandhaltungsregeln aus Part-M und Part-ML werden auf Basis der LuftGerPV sinngemäß auf nationale Luftfahrzeuge angewendet — erstmals in einem einzigen Dokument statt verstreut über mehrere Bekanntmachungen.

Die für Halter wichtigsten Punkte, wie sie aus der Bekanntmachung berichtet werden: Die Verantwortung für die Lufttüchtigkeit bleibt beim Halter bzw. Eigentümer. Die Part-ML-Erleichterungen und die Pilot-Owner-Maintenance bleiben erhalten, und unter bestimmten Voraussetzungen können die Herstellerunterlagen als genehmigtes Instandhaltungsprogramm gelten — gerade für Vereine eine spürbare Entlastung. Aufpassen muss, wer Organisationen beauftragt oder im Ausland warten lässt: CAMO und CAO brauchen für nationale Luftfahrzeuge eine eigene nationale Genehmigung — die EASA-Zulassung allein reicht nicht —, und ausländische Freigaben oder Lufttüchtigkeitsprüfungen werden nicht automatisch anerkannt. Und ein Punkt mit Fallhöhe: Umbauten, die vom ursprünglichen EASA-Musterzulassungsdatenblatt wegführen, können ein bislang EASA-zertifiziertes Flugzeug zum nationalen Luftfahrzeug machen — mit allen Folgen für Zuständigkeit und Papierlage. Luftsportgerät, das die beauftragten Verbände betreuen, ist von der Neuregelung dagegen im Wesentlichen nicht betroffen.

Der Volltext der Bekanntmachung steht im NfL-Portal der DFS — das seit Mai kostenfrei zugänglich ist. Wer ein nationales Luftfahrzeug hält, sollte sich die NfL 2026-2-896 dort im Original ansehen, statt sich auf Zusammenfassungen zu verlassen.

Was für Halter zählt

Unterm Strich: Kein Grund zur Panik, aber auch kein Fall von „betrifft mich nicht". Wenn dein ARC in den nächsten Monaten fällig wird, kann die Verlängerung schon nach den neuen Regeln laufen, auch wenn das offiziell noch nicht in Handbuch und Formblättern deiner CAMO steht. Wer es genau wissen will, fragt bei der nächsten ARC-Prüfung aktiv nach, ob der Betrieb schon nach DVO 2026/100 arbeitet — die meisten CAMO-Referenten werden das Thema ohnehin auf dem Schirm haben, seit das LBA im Juli seine Hinweise veröffentlicht hat.

Der Fall passt außerdem gut in ein Muster, das gerade öfter zu beobachten ist: Regeln treten in Kraft, das Begleitmaterial hinkt hinterher, und die Behörden improvisieren mit Übergangshinweisen. Bei der EPAS-2026-Vereinfachung für die GA und bei der UL-Auflastung auf 600 kg lief es ähnlich — und bei der AVV Flugplätze wartet ein beschlossenes Regelwerk sogar noch auf seine Verkündung. Ob der neue LBA-Präsident Alexander Schott, den wir kürzlich vorgestellt haben, an dieser Prozess-Baustelle etwas ändert, wird sich zeigen — Digitalisierung und schnellere Begleitmaterial-Prozesse wären zumindest ein naheliegendes erstes Projekt.


Quellen: LBA-Nachricht vom 03.07.2026 · LBA-Fachseite DVO (EU) 2026/100 · EUR-Lex: Durchführungsverordnung (EU) 2026/100 · NfL 2026-2-896 (Volltext im NfL-Portal der DFS, Anmeldung erforderlich) · Pilot-Hub: NfL 2026-2-896 – Neue LBA-Regelung zur Lufttüchtigkeit nationaler Luftfahrzeuge (05.06.2026)