„Traffic zwei Uhr, zwei Meilen, Cessna – in Sicht? Eigenstaffelung möglich?“ Mit dem Ja in der Antwort sagst du mehr zu, als es in der Sekunde klingt. Die NfL 2026-1-4027 regelt das Verfahren in Deutschland neu. Sie wurde vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) am 06.08.2026 in Langen unterzeichnet, trägt den DFS-Stempel vom 10.08.2026 und hebt die NfL 1-246-14 auf. In Kraft tritt sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung. Rechtsgrundlage sind § 31 Absatz 2 LuftVO und SERA.8005 Buchstabe b.
Was die NfL sagt
Die Bekanntmachung nennt das Ganze „Delegierung der Staffelungsverpflichtung“: Der Lotse kann sie an den Luftfahrzeugführer abgeben und ihn dazu zum Fliegen in Sichtwetterbedingungen freigeben. Das geht nur, wenn alle sieben Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- nur am Tag
- unterhalb FL100
- in Luftraum D oder E
- während des Steig- oder Sinkfluges
- der Luftfahrzeugführer beantragt das Verfahren oder stimmt zu
- der Führer des anderen Luftfahrzeugs stimmt ebenfalls zu
- die Anwendung ist zeitlich oder bis zu einem bestimmten Punkt bzw. einer bestimmten Flughöhe begrenzt
Damit ist klar: Ohne dein Ja läuft nichts. Und weil auch der Führer des anderen Luftfahrzeugs zustimmen muss, kannst du als VFR-Pilot in D/E durchaus der „andere Verkehr“ sein, dessen Einverständnis gefragt wird. Wie oft das in der Praxis vorkommt, hängt davon ab, wie die jeweilige Flugsicherungsstelle das Verfahren einführt.
Nicht überall und nicht sofort
Bevor eine Flugsicherungsorganisation das Verfahren zum ersten Mal anwendet, muss sie laut NfL sicherstellen, dass
- geeignete betriebliche Verfahren festgelegt und umgesetzt sind,
- für den Übergang in IMC passende Verfahren samt Ausweichanweisungen bestehen,
- die betroffenen Kontrollstellen und Luftfahrtunternehmen informiert sind,
- die aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 erfüllt sind, einschließlich Anmeldung bei der Aufsichtsbehörde und, wo nötig, einer Sicherheitsbewertung.
Dass die NfL gilt, heißt also nicht, dass morgen jeder Lotse so fragt.
Was du als Pilot daraus mitnimmst
Die folgenden Punkte sind meine Praxiseinordnung, nicht Text der NfL:
- Ja nur bei eindeutigem Sichtkontakt. Blendung, Dunst, Wolken, ungünstiger Hintergrund oder hohe Arbeitsbelastung sind gute Gründe für ein Nein. „Glaube ich zu sehen“ reicht nicht.
- Begrenzung klären. Frag nach, bis wohin oder bis welcher Höhe das gilt. Die NfL verlangt diese Grenze ausdrücklich.
- Sichtkontakt weg: ATC sofort informieren. Die NfL fordert Verfahren für den Fall, dass die Sicht nicht reicht; für dich heißt das praktisch: nicht zögern, Verkehr aus den Augen verloren, melden.
Dein Ausweichen richtet sich weiter nach den bekannten Regeln – eine Auffrischung findest du im Artikel zu den Ausweichregeln nach LuftVO § 13.
Einordnung
Eigenstaffelung ist ein Werkzeug, um Verkehr flüssiger zu halten, mit einer Entscheidung, die am Ende du triffst. Konkrete Funkphrasen nennt die NfL nicht. Ähnliches Thema, andere Baustelle: Wie die DFS an großen Plätzen dichter staffelt, steht in Herabgesetzte Pistenstaffelung ab Oktober. Und wer Kontrollzonen durchfliegt, sollte den Ablauf der Freigaben kennen: CTR-Durchflug für VFR.
Quellen:
- DFS – Nachrichten für Luftfahrer, NfL 2026-1-4027 „Eigenstaffelung“ (Originaltext, BAF, 06.08.2026; Stempel 10.08.2026)
- pilot-hub.com – NfL 2026-1-4027: Eigenstaffelung neu geregelt (Zweitquelle, 16.08.2026)
