
Seit 1. Juni 2026 reicht beim LBA die Einzel-Bestätigung der Flugerfahrung nach § 120 LuftPersV nicht mehr – zusätzlich ist die letzte Flugbuchseite einzureichen.

Seit 1. Juni 2026 reicht beim LBA die Einzel-Bestätigung der Flugerfahrung nach § 120 LuftPersV nicht mehr – zusätzlich ist die letzte Flugbuchseite einzureichen.