Samstagmorgen, schöner Herbsttag, du rollst zum Vorfeld – und neben dem Flugzeug steht jemand von der Behörde und möchte „kurz mal die Papiere sehen". Wer dann erst im Auto, im Vereinsheim oder in der Cloud nach dem Medical sucht, hat ein Problem. Dabei ist die Frage „Was muss eigentlich mit?" in zwei saubere Hälften teilbar: Papiere, die du brauchst, und Papiere, die das Flugzeug braucht.
Die Person: Was du selbst dabeihaben musst
Hier ist die Lage eindeutig. Nach Part-FCL (FCL.045) musst du als Pilot bei jeder Ausübung der Rechte eine gültige Lizenz und ein gültiges Medical mitführen, dazu ein Ausweisdokument mit Foto. Das deutsche Recht sagt dasselbe: § 8 Abs. 2 LuftPersV nennt Personalausweis oder Reisepass sowie das Tauglichkeitszeugnis, sofern für die Tätigkeit eins erforderlich ist. Dazu kommt, dass du dein Flugbuch auf Verlangen der Behörde unverzüglich vorzeigen können musst – ein Platz für das Logbuch im Rucksack ist also keine Marotte, sondern Pflicht.
Und das gilt auch für den Platzrundenflug. Die Rechtsgrundlage kennt keine Ausnahme für „ich bleibe ja nur über dem Platz". Wer ohne die Papiere fliegt, verstößt gegen die Vorschriften, egal wie weit er kommt.
Das Flugzeug: Die Bordunterlagen
Für die nichtgewerbliche Fliegerei mit Flugzeugen regelt NCO.GEN.135 der Verordnung (EU) 965/2012, was auf jeden Flug mitgeführt werden muss. Sinngemäß sind das: das Flughandbuch, der Eintragungsschein (im Original), das Lufttüchtigkeitszeugnis (im Original), gegebenenfalls Lärmzeugnis und Funkgenehmigung, der Nachweis der Halterhaftpflichtversicherung, das Bordbuch oder Äquivalent, ein evtl. aufgegebener Flugplan sowie aktuelle, zur Strecke passende Karten samt möglicher Ausweichrouten. Den genauen Wortlaut solltest du einmal selbst in der aktuellen Fassung nachlesen, bevor du dich darauf verlässt – ich habe ihn für diesen Artikel nur über Sekundärquellen gegengelesen.
Beim Versicherungsnachweis ist das Ganze konkret: § 106 LuftVZO verlangt beim Betrieb eines Luftfahrzeugs die Versicherungsbestätigung des Versicherers. Die Behörde darf zusätzlich den Versicherungsschein und den Nachweis der letzten Prämienzahlung anfordern. Die ARC-Seite des Themas findest du im DVO-Artikel zur Lufttüchtigkeit.
Wann Papiere am Platz bleiben dürfen
Die gute Nachricht für den Platzrundenflieger: Bei Flügen, die am selben Platz starten und landen, oder die in einem von der Behörde festgelegten Umkreis bleiben, dürfen die Unterlagen aus der Liste (Eintragungsschein bis Bordbuch) am Platz verbleiben. Deine persönlichen Dokumente gehören trotzdem immer in die Tasche. Und: Elektronische Kopien sind für die meisten Unterlagen nach den Hinweisen der EASA zulässig, wenn Zugriff und Zuverlässigkeit gesichert sind – für Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis ist die Rede vom Original. Wie streng das vor Ort ausgelegt wird, ist nicht überall gleich. Bei Zweifel: Papier mitnehmen.
Ausland: Sprache, Zoll, ICAO-Anhang
Für Flüge über die Grenze verweist § 6 LuftVO auf die Regeln des Eintragungsstaats und des Überflugstaats; die Unterlagen müssen zusätzlich in englischer Sprache mitgeführt werden. Wer außerhalb der Union auf einem in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Flugzeug fliegt, muss laut FCL.045(e) den aktuellen ICAO-Anhang zur automatischen Lizenzanerkennung dabeihaben. Wie scharf Zoll und Flugplatzpflicht inzwischen kontrolliert werden, zeigen der Italien-Fall und die Schweizer Zollflugplatzpflicht.
Kurz zur Praxis
Eine feste Dokumentenmappe, die nie das Flugzeug verlässt, und eine Pilotentasche mit Lizenz, Medical, Ausweis und Logbuch – damit ist der Rampencheck Routine. Hänge die Liste in die Flugvorbereitung und geh sie im Anflugbriefing vor Auslandsflügen noch einmal durch. Wer zudem seinen Flugerfahrungsnachweis im Blick hat, hat auch dort nichts zu befürchten.
Quellen: § 6 LuftVO · § 8 LuftPersV · § 99 LuftVZO · § 106 LuftVZO · § 43 LuftVG · Part-FCL FCL.045 (VO (EU) 1178/2011) · NCO.GEN.135 (VO (EU) 965/2012)
