Wer in diesem Jahr öfter FIS eingeschaltet hatte, ist der Meldung wahrscheinlich schon begegnet: “Drohne gemeldet, Position unbekannt, Vorsicht.” Das ist kein Einzelfall mehr. Die Deutsche Flugsicherung (DFS) hat von Januar bis April 2026 bundesweit 108 Luftraumgefährdungen durch Drohnen registriert – mehr als doppelt so viele wie im Vorjahreszeitraum mit 47 Fällen. Bis zur Jahresmitte kletterte die Zahl auf 145 Behinderungen des Flugverkehrs, 90 Prozent davon im Großraum von Flughäfen, obwohl dort ein 1,5-Kilometer-Bannkreis gilt. Am stärksten betroffen: Berlin-Brandenburg mit 28 Fällen, Frankfurt mit 27, Bremen mit 23. Auch Sachsen fällt auf – 19 Vorfälle rund um Leipzig/Halle und Dresden, dazu eine eigene Polizei-Koordinierungsstelle für sicherheitsrelevante Drohnenüberflüge, die seit September 2025 bereits 20 Fälle an kritischer Infrastruktur registriert hat.

Diese Zahlen betreffen vor allem den Airline-Verkehr rund um Großflughäfen. Trotzdem lohnt sich der Blick aus dem Cockpit einer Cessna oder Rotax-UL: Der Bannkreis um Flughäfen schützt in erster Linie den kontrollierten Verkehr, nicht die GA-Platzrunde auf dem Verkehrslandeplatz nebenan – und genau dort begegnen einem Drohnen oft ganz ohne Vorwarnung.

Update (24. September 2026): Wie schnell aus der Statistik ein Abend voller Umleitungen wird, hat der BER gerade gezeigt: Am 23. September gegen 20 Uhr wurde dort nach einer Drohnensichtung durch Flughafenmitarbeiter der Flugbetrieb für rund 45 Minuten komplett eingestellt – erst die Nord-, dann auch die Südpiste; mehrere Maschinen wurden umgeleitet. Die Bundespolizei suchte anschließend vergeblich („Wir konnten keine Feststellung treffen“) – die gemeldete Drohne blieb unauffindbar. Einen Tag später hat die Brandenburger Polizei den Fall von der Bundespolizei übernommen und ermittelt wegen gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr; die Hintergründe der Drohne sind weiter offen. Der Spitzenplatz des BER in der Halbjahresstatistik hat damit einen weiteren Beleg.

Was eine Drohne anrichtet

Der Bauchgefühl-Vergleich mit einem Vogelschlag trägt nicht. Die University of Dayton Research Institute hat das 2018 mit einem Crashtest durchexerziert: Ein 2,1-Pfund-Quadrocopter traf mit rund 380 km/h auf die Tragfläche einer Mooney M20. Ergebnis: Der Vogel richtete am Vorderkantenrand sichtbar mehr Schaden an – der Quadrocopter aber bohrte sich tiefer hinein und beschädigte den Hauptholm, was der Vogel nicht schaffte. Eine Drohne besteht eben nicht nur aus Fleisch und Federn, sondern aus Motoren, Akku und Rahmen, und genau das macht sie im Treffer unberechenbarer als ihr Gewicht vermuten lässt.

Meldewege – ohne Angst vor Papierkram

Wichtig zuerst: Das Meldesystem dient der Sicherheit, nicht der Strafverfolgung. Drei Fälle, drei Wege:

Unfall oder schwere Störung (also wenn es wirklich kritisch wurde) – unverzüglich, telefonisch oder online, an die BFU (bfu-web.de/Unfallmeldung). Diese Pflicht gilt nach Art. 9 der EU-Verordnung 996/2010 für jeden Beteiligten, nicht nur die Crew.

Sonstige meldepflichtige Ereignisse ohne Unfallcharakter – innerhalb von 72 Stunden über das europäische ECCAIRS-Portal (aviationreporting.eu) an LBA und BAF. Das gilt ausdrücklich auch für Drohnenbetreiber selbst, wenn sie an einem Vorfall beteiligt waren.

Eine bloße Sichtung ohne gefährliche Annäherung – meldet man am einfachsten der örtlichen Polizei oder Landesluftfahrtbehörde, gerade wenn der Verdacht auf einen Sicherheitsbezug besteht (siehe die neue sächsische Koordinierungsstelle).

Im Flug selbst

Ausweichen hat Vorrang vor Dokumentation. Danach möglichst sofort ATC oder FIS informieren – Position, Höhe, ungefähres Erscheinungsbild der Drohne. Das hilft nicht nur der eigenen Meldung, sondern warnt auch nachfolgenden Verkehr in Echtzeit. Ein Punkt, der seit diesem Jahr zusätzlich Gewicht bekommt: Im eigenen Artikel zum Vier-Zonen-Modell der DFS haben wir beschrieben, dass die Fluglotsen unterhalb von 150 m AGL außerhalb des Endanflugs seit August keine gezielten Verkehrsinformationen zu UAS mehr geben – die Verantwortung, selbst hinzuschauen, wandert damit stärker ins Cockpit.

Wer sich zusätzlich rüsten will: Ein Blick auf EASA Conspicuity und den aktuellen Stand bei ADS-L/ADS-B zeigt, welche Technik beim Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer inzwischen hilft – gegen eine nicht-kooperative Drohne ohne Transponder bleibt am Ende aber vor allem das eigene Auge die letzte Verteidigungslinie. Die regulatorische Seite – CE-Kennzeichnung, Kontrollzonen, Luftsicherheitsgesetz – haben wir in CE-Kennzeichnung A3 und im Luftsicherheitsgesetz-Artikel eingeordnet.


Quellen: airliners.de – DFS registriert mehr als doppelt so viele Drohnen-Vorfälle · airliners.de – DFS zählt bundesweit 145 Drohnenvorfälle im ersten Halbjahr · University of Dayton Research Institute – Crashtest-Vergleich Drohne/Vogelschlag · BFU – Unfallmeldung · aviationreporting.eu – ECCAIRS-Meldeportal · LBA – Meldung von Ereignissen mit Drohnen · stuttgarter-nachrichten.de – Drohnensichtung am BER: Flugbetrieb kurzzeitig eingestellt (23.09.2026) · nordkurier.de – Drohnen-Sichtung: gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr (24.09.2026)